, insbesondere Rz. 105 mit Hinweis auf die von ihm noch in der 3. Aufl. vertretene gegenteilige Auffassung). Allerdings weist GAUCH (a.a.O., Rz. 105) ausdrücklich darauf hin, dass dies nichts daran ändere, dass die Nichtvollendung des Werks kein Werkmangel sei. Dem ist zuzustimmen.