4, act. 39), im ursprünglichen Vertrag mit der Klägerin den Einbau der Notumschaltung als Teil der geschuldeten Arbeiten aufzunehmen, sondern (auch) die Klägerin nach Ausstellen der Rechnungen für die bis Ende November 2023 erbrachten Arbeiten allenfalls die Ende Oktober 2023 (Berufung Rz. 30, schon Gesuch, act. 5 Rz. 10) erfolgte Vertragserweiterung aus den Augen verloren hatte (vgl. Stellungnahme der Beklagten 3 und 4, act. 39). Selbst wenn dem so wäre, wäre darin eine mangelnde Sorgfalt, nicht aber ein treuwidriges Verhalten der Klägerin zu erblicken. Es ist auf jeden Fall unbestritten, dass nach einer am 15. Februar 2024 durchgeführten Besprechung die Klägerin die restlichen Arbeiten