5.2.3. Eine zweite Problematik des angefochtenen Entscheids ist im bereits erwähnten Umstand zu erblicken, dass zwischen den von der Klägerin bis Ende November 2023 erbrachten Arbeiten, für die sie unter der gleichen Auftrags-Nr. (2023100) am 30. Oktober und 29. November 2023 zwei Rechnungen stellte (Gesuchbeilagen 12 und 13), und dem Einbau der Notumschaltung, fast drei Monate verstrichen. Der Umstand, dass die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB (erst) mit der Arbeitsvollendung beginnt, kann für den Grundeigentümer unbefriedigend sein, wenn bei fast vollendetem Bauwerk die Arbeitsvollendung verzögert wird. Allerdings rechtfertigt in Anbetracht des Wortlauts von Art. 839 Abs. 2 ZGB