dann steht dieser funktionelle Zusammenhang der Arbeitsleistungen und nicht deren rechtliche Aufteilung in mehrere Verträge im Vordergrund. Art. 839 Abs. 2 ZGB spricht denn auch nur von der "Vollendung der Arbeit" (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1152 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 1155, wonach so ein Streit darüber, ob Parteien einen einheitlichen Sukzessivlieferungsvertrag oder aber einzelne Verträge abgeschlossen haben, vermieden werde). Für den vorliegenden Fall könnte ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Vertrag (ohne Notumschaltung) und einem Zusatzvertrag (Einbau einer solchen) nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.