5.2.2.3. Auch wenn man nicht von einer Vertragsänderung, sondern von einem zusätzlichen Auftrag ausgehen wollte, änderte dies nichts an der soeben gezogenen rechtlichen Schlussfolgerung. Zwar beginnt bei mehreren von denselben Vertragsparteien abgeschlossenen Bauverträgen, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB grundsätzlich in jedem Vertragsverhältnis getrennt zu laufen. Von diesem Grundsatz ist immerhin dann abzuweichen, wenn und soweit die Vertragsverhältnisse eine funktionelle Einheit bilden; dann steht dieser funktionelle Zusammenhang der Arbeitsleistungen und nicht deren rechtliche Aufteilung in mehrere Verträge im Vordergrund.