10] von der F._____ GmbH mit der Planung und Koordination beauftragt worden war). Nach dieser Vertragserweiterung war von der Klägerin ein vom ursprünglich Vereinbarten abweichendes Arbeitsresultat geschuldet. Deswegen lässt sich entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.3.7) von vornherein nicht argumentieren, die von der Klägerin erbrachten Arbeiten seien vollendet gewesen, weil die Anlage auch ohne den Einbau der Notumschaltung funktionstüchtig gewesen sei. Nach der - 16 -