5.2.2.2. Näher liegt die Bejahung der ersten Variante, nachdem gemäss – insoweit, wenn überhaupt, nur allgemein (vgl. Stellungnahme der Beklagten 3 und 4, act. 33) und damit ungenügend (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO, act. 34 f.) bestrittener – Sachdarstellung der Klägerin "während laufender Ausführung" der Umfang des Werkvertrags um den "Einbau einer Notumschaltung (Umschaltung von Netz- auf Notstrom)" erweitert wurde (Gesuch, act. 5 Rz. 10 unter Verweis auf eine vom 23. Oktober 2023 datierte E-Mail von H._____ [Gesuchbeilage 8] von der I._____ GmbH, die – gemäss insoweit ebenfalls unzureichend bestrittener – Sachdarstellung der Klägerin [Gesuch, act. 4 Rz. 10] von der F.__