, 2020, Rz. 26.28, wonach die Vertragsfreiheit den Parteien auch die Möglichkeit verschafft, einen geschlossenen Vertrag jederzeit in gegenseitigem Einverständnis abzuändern) aufzufassen ist oder aber als zusätzlicher eigenständiger Vertrag. Dazu fehlen nähere Ausführungen der Parteien, was indes rechtlich keine Bedeutung erlangt.