5.2.2. 5.2.2.1. Die erste Problematik des angefochtenen Entscheids liegt darin begründet, dass der ursprünglich zwischen der Klägerin und der F._____ GmbH geschlossene Vertrag (ein Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR) offenbar den Einbau der Notumschaltung nicht enthielt, der Vertrag aber "während laufender Ausführung" um diesen erweitert wurde (so Gesuch, act. 10 Rz. 10). Es stellt sich die Frage, ob diese Vertragserweiterung (bloss) als einverständliche Vertragsänderung (vgl. dazu SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz.