5.2. 5.2.1. Wie es sich mit der novenrechtlichen Zulässigkeit des von den Beklagten 3 und 4 erst nach dem einfachen Schriftenwechsel (Gesuch und Stellungnahme) ins Recht gelegten Abnahmeprotokolls verhält, kann offenbleiben. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, kommt der Frage im Lichte der von den Beklagten 3 und 4 in tatsächlicher Hinsicht gemachten Zugeständnisse von vornherein keine Bedeutung zu. Im Übrigen ist jedoch den klägerischen Einwendungen vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt, soweit rechtlich von Bedeutung, als eigentlich unbestritten gelten kann, auf der ganzen Linie zu folgen.