darunter falle zweifellos der Einbau der Notumschaltung am 26. Februar 2024, insbesondere auch deshalb, weil sie einen Mehrwert begründet habe (Rz. 42-44). Aber selbst wenn der bundesgerichtlichen Auslegung des Begriffs "Arbeitsvollendung" gefolgt würde, wäre ausgehend von einem richtig festgestellten Sachverhalt (dass nämlich der Einbau der Notumschaltung für die Funktionstüchtigkeit der bestellten PV-Anlage unerlässlich sei) weder von einer blossen Nachbesserung/Mängelbehebung noch von einer geringfügigen Leistung auszugehen, zumal die Quantität nicht das entscheidende, sondern eines von vielen für die Beurteilung massgeblichen Kriterien bilde (Rz. 45-49).