SCHUMACHER/REY (a.a.O., Rz. 1074 ff.) hielten dafür, dass – was im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes stehe – die Viermonatsfrist mit dem Abschluss der letzten objektspezifischen Bauarbeit zu laufen beginne; darunter falle zweifellos der Einbau der Notumschaltung am 26. Februar 2024, insbesondere auch deshalb, weil sie einen Mehrwert begründet habe (Rz. 42-44).