die Notumschaltung sei jedoch Teil der AC-Installationen (Rz. 38 f.). Zu Unrecht habe die Vorinstanz den im Februar 2024 erfolgten Einbau der Notumschaltung nicht (mehr) zur Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigende geringfügige, rein der Vervollkommnung dienende Vollendungsarbeiten qualifiziert, dies unter Rückgriff auf einen (seinerseits auf den französischen BGE 101 II 253 zurückgehenden) Textbaustein aus BGE 125 III 113. Diese bundesgerichtliche Auslegung von Art. 839 Abs. 2 ZGB sei in der Lehre aber auf prominente Kritik gestossen. SCHUMACHER/REY (a.a.