Am 29. November 2023 sei die Anlage aufgrund der fehlenden Notumschaltung "noch nicht voll funktionstüchtig und noch nicht bestimmungsgemäss nutzbar" gewesen, sondern erst am 26. Februar 2024 durch deren Einbau geworden (Rz. 32-35). Der von der Klägerin mit der Gesuchbeilage 14 für den Einbau der Notumschaltung geltend gemachte Vergütungsanspruch von Fr. 4'511.00 brutto sei – entgegen vorinstanzlicher Beurteilung – auch in Relation zur "Vergütung für die ursprünglich beauftragte Anpassung der bestehenden AC-Installationen bzw. der Elektrohauptverteilung" in der Höhe von Fr. 12'220.60 netto beachtlich (Rz. 36 f.).