Eine entsprechende Erweiterung des Leistungsumfangs habe aber noch während der Ausführung der (ursprünglich vereinbarten) Arbeiten stattgefunden, wodurch der Einbau der Notumschaltung – wie auch die Vorinstanz festhalte – zu einer vertraglich geschuldeten Leistung geworden sei. Dass die Notumschaltung zusätzlich bei der Arbeitsausführung berücksichtigt werden müsse, sei seit der E-Mail von H._____, I._____ GmbH vom 23. Oktober 2023 (Gesuchbeilage 8) bekannt gewesen. Der Einbau sei damit nicht vergessen gegangen, sondern [gemeint offenbar Ende November 2023] "schlicht noch nicht ausgeführt" gewesen (Rz.