Richtig sei (lediglich), dass der Einbau einer Notumschaltung eine Arbeit dargestellt habe, die im ursprünglichen Leistungsumfang (gemeint offenbar im Umfang des zwischen der Klägerin und der F._____ GmbH abgeschlossenen Vertrags) vergessen gegangen sei. Eine entsprechende Erweiterung des Leistungsumfangs habe aber noch während der Ausführung der (ursprünglich vereinbarten) Arbeiten stattgefunden, wodurch der Einbau der Notumschaltung – wie auch die Vorinstanz festhalte – zu einer vertraglich geschuldeten Leistung geworden sei.