5. Berufung der Klägerin 5.1. Mit ihrer Berufung (S. 9-15) rügt die Klägerin am Entscheid der Vorinstanz vorab, dass sich diese auf das von den Beklagten 3 und 4 erst nach Aktenschluss (dieser trete im summarischen Verfahren nach einmaliger Äusserung der Parteien ein) eingereichte Abnahmeprotokoll Nr. 42007 vom 22. Dezember 2023 gestützt habe (Rz. 23-26). Falsch sei sodann deren Ausführungen, wonach erst anlässlich der Besprechung vom 15. Februar 2024 festgestellt worden sei, dass die Notumschaltung fälschlicherweise noch nicht eingebaut worden sei.