Der Einbau sei dann am 26. Februar 2024 mit einem Zeitaufwand von dreieinhalb Stunden nachgeholt worden. Da aber mangels anderweitiger Angaben schon die spätestens per 29. November 2023 in Betrieb genommene PV-Anlage funktionstüchtig gewesen sei, habe es sich beim Einbau der Notumschaltung um eine optionale und nicht funktionsrelevante Arbeit gehandelt (etwas anderes mache die Klägerin auch nicht geltend). Hinsichtlich der restlichen im Regierapport genannten Arbeiten bleibe unklar, welche Arbeiten ausgeführt worden seien; bei "Anpassungen und Beschriftungen" habe es sich jedoch nicht um vollendungsrelevante Arbeiten handeln können (angefochtener Entscheid E. 3.3.7).