Die gegen die Beklagten 3 und 4 gerichteten Gesuche um vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte seien somit abzuweisen und die superprovisorischen Eintragungen zu löschen (angefochtener Entscheid E. 3.3.6 – 3.3.8). Es sei zwar unbestritten, dass – was anlässlich der Besprechung vom 15. Februar 2024 festgestellt worden sei – bei den Arbeiten im November 2023 der Einbau der Notumschaltung vergessen gegangen sei. Der Einbau sei dann am 26. Februar 2024 mit einem Zeitaufwand von dreieinhalb Stunden nachgeholt worden.