3 und 4 nachträglich mit Eingabe vom 6. November 2024 verurkundet, act. 49) spätestens am 29. November 2023 vollendet. Damit sei im Zeitpunkt der superprovisorischen Eintragung am 20. Juni 2024 die viermonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bereits abgelaufen gewesen. Die gegen die Beklagten 3 und 4 gerichteten Gesuche um vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte seien somit abzuweisen und die superprovisorischen Eintragungen zu löschen (angefochtener Entscheid E. 3.3.6 – 3.3.8).