Für das Beweismass, das im (summarischen) Verfahren auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten des Unternehmers speziell herabgesetzt ist ("weniger als Glaubhaftmachung"), kann auf E. 2 des angefochtenen Entscheids sowie SCHUMACHER/REY (a.a.O., Rz. 1533) verwiesen werden.