Auch wenn nicht gänzlich geklärt ist, um welche Art Vormerkung es sich beim Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt (Art. 960 oder Art. 961 ZGB), so gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass die Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 961 Abs. 1 ZGB erfolgt (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1342 f. mit Hinweisen). Nach Art. 961 Abs. 3 ZGB wird sie bewilligt, wenn der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft macht.