839 Abs. 2 ZGB). Anerkennt der Eigentümer die Pfandsumme nicht und leistet er auch keine hinreichende Sicherheit, so muss die Pfandsumme gerichtlich festgestellt werden (vgl. Art. 839 Abs. 3 ZGB). Da nach Vollendung der Arbeiten gegen den Willen des Grundeigentümers eine zur Pfandverwertung berechtigende definitive Eintragung eines Pfandrechts aufgrund eines vollstreckbaren Urteils kaum je bis zum Ablauf der Viermonatsfrist erlangt werden kann, geht dem entsprechenden – je nach Streitwert im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren (theoretisch denkbar ist auch ein summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO [klares Recht]) durchzuführenden – Zivilprozess in der Praxis praktisch immer ein