2022, Rz. 1416). Folglich ist das von der Klägerin gegen die Beklagte 1 des vorinstanzlichen Verfahrens (B._____) erstrittene Urteil (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) zufolge Nichtanfechtung durch die Beklagte 1 nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dennoch bleibt auch die Beklagte 1 Partei des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Denn die - 11 - Klägerin beantragt, dass die Frist für die Prosequierung für alle Beklagten einheitlich festgelegt werde, und will die Prozesskosten gegenüber allen Beklagten abweichend von der von der Vorinstanz getroffenen Regelung geregelt wissen (klägerische Berufung S. 15 Rz. 55 f.).