1.2. Anzufügen ist, dass die Klägerin vor Vorinstanz gegen alle vier Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft […], Q._____, ein Gesuch um Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten gestellt hatte. Da – wie in E. 3.2.1 des angefochtenen Entscheids richtig ausgeführt wird – jedes Bauhandwerkerpfandrecht zulasten von Stockwerkeinheiten einen eigenen Streitgegenstand darstellt, war – und ist – auf beklagtischer Seite eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO gegeben (vgl. SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, Rz.