1. 1.1. Der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltene Streitwert der gegen die Beklagten als einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) anhängig gemachten vermögensrechtlichen Angelegenheit belief sich auf über Fr. 10'000.00. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da die Parteien, die Berufung erhoben haben (Beklagte 2 sowie die Klägerin), die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ZPO) eingehalten und den ihnen auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet haben, ist auf ihre Berufungen einzutreten.