8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 8.1% zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 bis 4, unter solidarischer Haftbarkeit, vor erster und zweiter Instanz." In prozessualer Hinsicht ersuchte die Klägerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für die Berufung der Klägerin wurde das Verfahren ZSU.2024.126 eröffnet. - 10 - 3.2.2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der klägerischen Berufung mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids die aufschiebende Wirkung.