4. 4.1. Die Kosten und Entschädigung zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Eventualiter Die Gerichtskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. Unter Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten. 4.3. Subeventualiter Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten." Für die Berufung der Beklagten 2 wurde das Verfahren ZSU.2024.300 eröffnet. -8-