6.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [recte wohl den Gesuchgegnern = Beklagte] 3 und 4 eine Parteientschädigung von CHF 3'261.50 (inkl. 8.1 % MWST von CHF 244.50) zu bezahlen. 6.3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin werden im Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verlegt, bzw. in einem separaten Entscheid, falls kein solches Verfahren durchgeführt wird." 3. 3.1. 3.1.1. Gegen diesen ihr am 5. Dezember 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte 2 am 13. Dezember 2024 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen: