6. 6.1. Die Entscheidgebühr von CHF 2'700.00 ist zu 60% von der Gesuchstellerin [= Klägerin], d.h. mit CHF 1'620.00, zu 24 % von der Gesuchgegnerin 1 [= Beklagte 1], d.h. mit CHF 648.00 und zu 16 % von der Gesuchgegnerin 2 [= Beklagte 2] mit CHF 432.00 zu tragen und wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'700.00 verrechnet. Die Gesuchgegnerin 1 hat der Gesuchstellerin CHF 648.00 und die Gesuchgegnerin 2 der Gesuchstellerin CHF 432.00 direkt zu ersetzen.