3.2. Ohne Klageeinreichung fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. -6- 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 5. Das Grundbuchamt Wohlen wird angewiesen, die folgenden Vormerkungen zu löschen: