3. Im Falle der Abweisung des Begehrens gemäss Ziff. 1 und der Gutheissung der Begehren gemäss Ziff. 2 sei der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung einer Klage auf definitiven Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechtes gemäss vorläufiger Eintragung im Umfang gemäss Ziff. 2.1. vorstehend anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)." 2.3.2.2. Mit Eingabe vom 6. November 2024 liessen sich die Beklagten 3 und 4 unaufgefordert erneut vernehmen. 2.4. Am 3. Dezember 2024 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg: