2.5. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2024 reichte der Kläger neue Unterlagen ein und ersuchte gestützt darauf um eine erneute Prüfung seines Rechtsöffnungsbegehrens. Diese Unterlagen – welche im Übrigen ebenfalls keine Rechtsöffnungstitel darstellen – können infolge verspäteter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Einreichung, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.1). 2.6. Da der Kläger die (zutreffende) Begründung der Vorinstanz im Übrigen nicht rügt, ist die Beschwerde damit ohne Weiteres abzuweisen.