Wie die Vorinstanz zu Recht erwog und vom Kläger grundsätzlich auch nicht bestritten wird, hat er mit seinem Rechtsöffnungsbegehren vom 24. April 2024 nur den Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024 eingereicht. Dabei handelt es sich weder um einen definitiven noch um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, liegt doch damit weder ein vollstreckbares Urteil oder eine diesem gleichzusetzende Urkunde noch eine durch eine öffentlichoder privatrechtliche Urkunde verkörperte Schuldanerkennung des Beklagten vor. Der Kläger hat es folglich unterlassen, mit seinem Gesuch einen rechtsgenügenden Rechtsöffnungstitel einzureichen.