Der Rechtsöffnungsrichter prüft die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, von Amtes wegen (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 50 zu Art. 84 SchKG). Das Rechtsöffnungsbegehren muss den Voraussetzungen von Art. 221 ZPO entsprechen und der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen, es trifft ihn eine grundsätzliche Präsentationspflicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO; -5-