Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorhandenseins eines Vollstreckungstitels, d.h. eines Rechtsöffnungstitels (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_282/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1). Im Falle eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung prüft das Gericht, ob ein vollstreckbares Urteil oder eine diesem gleichzusetzende Urkunde besteht, im Falle des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung, ob eine durch eine öffentlich- oder privatrechtliche Urkunde verkörperte Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG besteht (BGE 139 III 444 E. 4.1.1).