2.2.2. Mit Beschwerde bringt der Kläger vor, am 18. August 2021 sei in der vom Beklagten gemieteten Wohnung ein Schaden festgestellt worden, den der Beklagte in der Mängelliste sowie im Wohnungsabnahmeprotokoll "eingeräumt" habe. Sodann habe der Beklagte den Schaden auch seiner Hausratversicherung, der C._____, gemeldet, was der Versicherungsmitarbeiter D._____ bestätigen könne. Die C._____ habe dem Kläger mitgeteilt, dass sie für den Schaden aufkommen würde, sofern der Beklagte eine detaillierte Schilderung des Schadensereignisses einreiche. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beklagte jegliche Reaktion verweigert.