Der Kläger habe es unterlassen, dem Rechtsöffnungsbegehren einen allfälligen Rechtsöffnungstitel beizulegen. Somit sei nicht ersichtlich, ob der aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichtete und der Betriebene bzw. die als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende identisch seien. Zudem könne nicht festgestellt werden, ob die im Zahlungsbefehl bezeichnete und die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Forderung übereinstimmten. Mangels Einreichung eines Rechtsöffnungstitels komme der Kläger seiner -4- Substantiierungspflicht nicht nach, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.3).