2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Rechtsöffnungsrichter habe von Amtes wegen zu prüfen, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege. Dabei gelte nicht die Untersuchungsmaxime, weshalb der Richter aufgrund der ihm vorgelegten Akten zu entscheiden habe. Es sei demnach am Kläger, das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels darzulegen (angefochtener Entscheid E. 3.2).