2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihm am 4. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 10. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei gutzuheissen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: