2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 30. April 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Kläger das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'634.30 nebst Zins zu 5 %, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. 2.3. Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Zurzach: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regio-nalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024) wird abgewiesen.