Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.125 (SR.2024.27) Art. 45 Entscheid vom 12. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker Rechtspraktikantin Pulver Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom tt.mm. 2024 betrieb der Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 6'634.30 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2022 sowie die Zahlungsbe- fehlskosten von Fr. 74.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 3 ½ Zimmer-Wohnung in R._____ […], 2. OG, Mietvertrag vom 18.08.2021 Sachschaden, Storen, Laminatboden, Backofen (verursacht durch offenes Fenster), Wände." Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 12. März 2024 zugestellt. Er erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 30. April 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Kläger das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, um Er- teilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'634.30 nebst Zins zu 5 %, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. 2.3. Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksge- richts Zurzach: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regio-nalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024) wird abge- wiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihm am 4. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 10. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei gutzuheissen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG) bzw. er einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel (öffentliche Ur- kunde oder Schuldanerkennung) vorlegt. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Rechtsöffnungsrichter habe von Amtes wegen zu prüfen, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege. Dabei gelte nicht die Untersuchungsmaxime, weshalb der Richter aufgrund der ihm vorge- legten Akten zu entscheiden habe. Es sei demnach am Kläger, das Vorlie- gen eines Rechtsöffnungstitels darzulegen (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Kläger habe es unterlassen, dem Rechtsöffnungsbegehren einen all- fälligen Rechtsöffnungstitel beizulegen. Somit sei nicht ersichtlich, ob der aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichtete und der Betriebene bzw. die als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende identisch seien. Zudem könne nicht festgestellt werden, ob die im Zahlungsbefehl bezeichnete und die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Forderung übereinstimmten. Mangels Einreichung eines Rechtsöffnungstitels komme der Kläger seiner -4- Substantiierungspflicht nicht nach, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.3). 2.2.2. Mit Beschwerde bringt der Kläger vor, am 18. August 2021 sei in der vom Beklagten gemieteten Wohnung ein Schaden festgestellt worden, den der Beklagte in der Mängelliste sowie im Wohnungsabnahmeprotokoll "einge- räumt" habe. Sodann habe der Beklagte den Schaden auch seiner Haus- ratversicherung, der C._____, gemeldet, was der Versicherungsmitarbeiter D._____ bestätigen könne. Die C._____ habe dem Kläger mitgeteilt, dass sie für den Schaden aufkommen würde, sofern der Beklagte eine detail- lierte Schilderung des Schadensereignisses einreiche. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beklagte jegliche Reaktion verweigert. Der Ent- scheid der Vorinstanz sei für den Kläger nicht nachvollziehbar. Er habe ausreichende Belege, die zeigten, dass der Beklagte den Schaden verur- sacht und dies auch zugegeben habe. Zudem habe der Beklagte den Scha- den der Versicherung gemeldet, was ebenfalls dokumentiert sei. Der Klä- ger beantragt, der Sachverhalt sei erneut zu prüfen und der vorinstanzliche Entscheid "zu überdenken". Es sei unerlässlich, dass die Tatsachen und Beweise in dieser Angelegenheit berücksichtigt würden. Gleichzeitig reichte der Kläger erstmals eine Rechnung von E._____ GmbH an den Be- klagten vom 24. Oktober 2022, Wohnungsabnahmeprotokolle samt Män- gellisten vom 18. August 2021 und 29. August 2022, Fotos der behaupte- ten Schäden sowie einen Ausschnitt aus dem E-Mail-Verkehr mit D._____ vom 1. November 2022 ein. 2.3. Sowohl bei der definitiven als auch bei der provisorischen Rechtsöffnung handelt es sich um einen Urkundenprozess. Gegenstand des Rechtsöff- nungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorhandenseins eines Voll- streckungstitels, d.h. eines Rechtsöffnungstitels (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_282/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1). Im Falle eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung prüft das Gericht, ob ein vollstreckbares Urteil oder eine diesem gleichzusetzende Urkunde besteht, im Falle des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung, ob eine durch eine öffentlich- oder privat- rechtliche Urkunde verkörperte Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG besteht (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Der Rechtsöffnungsrichter prüft die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungs- titel vorliegt, von Amtes wegen (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 50 zu Art. 84 SchKG). Das Rechtsöffnungsbegehren muss den Voraus- setzungen von Art. 221 ZPO entsprechen und der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen, es trifft ihn eine grundsätzliche Präsentationspflicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO; -5- STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 36a zu Art. 84 SchKG und N. 53 zu Art. 80 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktener- gänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (vgl. STAEHE- LIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 51 zu Art. 84 SchKG). 2.4. Den Kläger traf somit eine Präsentationspflicht hinsichtlich des Rechtsöff- nungstitels. Er war gehalten, den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen. Die Vorinstanz war dem- gegenüber nicht verpflichtet, den Kläger zur Eingabe eines Rechtsöff- nungstitels aufzufordern. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog und vom Kläger grundsätzlich auch nicht bestritten wird, hat er mit seinem Rechtsöffnungsbegehren vom 24. April 2024 nur den Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024 eingereicht. Dabei handelt es sich weder um einen definitiven noch um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, liegt doch damit weder ein vollstreckbares Urteil oder eine diesem gleichzusetzende Urkunde noch eine durch eine öffentlich- oder privatrechtliche Urkunde verkörperte Schuldanerkennung des Beklag- ten vor. Der Kläger hat es folglich unterlassen, mit seinem Gesuch einen rechtsgenügenden Rechtsöffnungstitel einzureichen. 2.5. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2024 reichte der Kläger neue Unterlagen ein und ersuchte gestützt darauf um eine erneute Prüfung seines Rechtsöff- nungsbegehrens. Diese Unterlagen – welche im Übrigen ebenfalls keine Rechtsöffnungstitel darstellen – können infolge verspäteter, erst im Be- schwerdeverfahren erfolgter Einreichung, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.1). 2.6. Da der Kläger die (zutreffende) Begründung der Vorinstanz im Übrigen nicht rügt, ist die Beschwerde damit ohne Weiteres abzuweisen. 3. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Be- schwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellung- nahme an den Beklagten wurde deshalb verzichtet. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtlichen Ge- richtskosten sind auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. -6- Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Be- klagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Kläger auf- erlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'634.30. -7- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker