2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin und dem Beklagten für die obergerichtlichen Verfahren ZSU.2023.33/86 und ZSU.2024.124 je eine gerichtlich pro Partei auf Fr. 1'127.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung auszurichten. 3. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33/86) wird aufgehoben und das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird stattdessen infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Zustellung an: […] -9-