3.3. Nachdem der Klägerin im obergerichtliche Rechtsmittelverfahren keine Gerichtskosten anfallen und ihr vom Staat eine Parteientschädigung ausbezahlt wird, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33/86) als gegenstandslos abzuschreiben. Das Obergericht erkennt: 1. Für die obergerichtlichen Verfahren ZSU.2023.33/86 und ZSU.2024.124 werden keine Entscheidgebühren erhoben.