3.2. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 21. November 2024 (5A_435/2023) erwogen, dass das Obergericht bei der Neuregelung der Prozesskosten zu berücksichtigen habe, dass die Klägerin sich an die bisherige – bundesrechtswidrige – Praxis des Obergerichts gehalten habe (E. 7.1). Angesichts dessen wäre es stossend, der in der Sache unterliegenden Klägerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht (ZSU.2023.33/86) und für das vorliegende Verfahren zur Neuregelung der Prozesskosten (ZSU.2024.124) aufzuerlegen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).