Demnach hat das Obergericht einzig noch über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens ZSU.2023.33/86 vor Obergericht zu befinden. In diesem Sinne beantragte die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch einzig, dass die Gerichtkosten für das in Frage stehende Beschwerdeverfahren (recte: Beschwerde- und Berufungsverfahren) dem Staat aufzuerlegen seien und der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zuzusprechen sei. 3. 3.1. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).