Die obergerichtliche Spruchgebühr wurde dem Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem wurde dieser verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin die zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'050.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5). Das Bundesgericht hiess mit -7-