In Gutheissung der dagegen erhobenen Berufung und Beschwerde der Klägerin hob das Obergericht mit Entscheid vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33/86) den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Q._____ vom 14. Februar 2023 auf und wies die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur allfälligen Vornahme weiterer Beweiserhebungen und zur anschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Die obergerichtliche Spruchgebühr wurde dem Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4).