5.2. Mit Entscheid vom 21. November 2024 erkannte das Bundesgericht (5A_435/2023) u.a.: " 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33, ZSU.2023.86) wird, soweit die Gutheissung der Berufung betreffend, aufgehoben. Die Berufung wird stattdessen abgewiesen. 1.2 Ebenfalls aufgehoben werden Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33, ZSU.2023.86), wobei die Sache zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen wird.