4. Bereits zuvor, nämlich am 28. März 2023, schloss das Obergericht, 1. Zivilkammer, das Scheidungsverfahren (ZOR.2022.47) zwischen den Parteien ab. Keine der Parteien hat dagegen ein Rechtsmittel ergriffen. Noch nicht beurteilt hat das Obergericht hingegen das im Berufungsverfahren von der Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; es sistierte das diesbezügliche Verfahren bis zum Vorliegen eines materiellen Entscheids über das Prozesskostenvorschussgesuch. 5. 5.1. Gegen den Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 1. Mai 2023 erhob der Beklagte Beschwerde an das Bundesgericht.